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Sektorübergreifendes Qualitätsmanagement auf Eis

Gesundheitsministerium stoppt Richtlinie

Nicht nur in den Zahnmedizinischen Mitteilungen, in der gesamten Fachpresse wurde bereits die sektorenübergreifende Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom Dezember 2015 als endgültig behandelt.

Doch am 04.03.2016 machte das Bundesgesundheitsministerium allen voreiligen Interpretatoren einen Strich durch ihre Rechnung. Das Ministerium forderte den Bundesausschuss zu einer Stellungnahme auf, da die Regelungen zu unverbindlich seien. Zwar lege man „Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme“ inklusiver entsprechender Methoden und Instrumente fest, führe aber gleichzeitig aus: „Auf die Anwendung einer aufgelisteten Methode und/oder eines Instruments kann verzichtet werden, wenn dies durch besondere einrichtungsbezogene Rahmenbedingungen begründet ist.“

Dem entgegnet das Ministerium: „Für Krankenhäuser ist gemäß § 135a Abs. 2 Nummer 2 SGB V ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement gesetzlich verbindlich vorgeschrieben.“ In den Qualitätsmanagementrichtlinien findet sich diese Verbindlichkeit aufgrund des sektorenübergreifenden Ansatzes nicht. Hier stellt das Ministerium die grundsätzliche Frage nach dem Sinn einer sektorenübergreifenden Qualitätsmanagementrichtlinie. Auch die Verwendung von Checklisten, die sich auf die Vorgabe von spezifischen OP-Checklisten beschränkt, und deren einschränkender Gebrauch wird kritisiert.

Zusammenfassend formuliert das Bundesgesundheitsministerium: „Insgesamt fällt aus Sicht des BMG auf, dass bei den Anforderungen an das QM weitgehend auf rechtsklare Formulierungen (Bsp. „kann“, „soll“ oder „muss“) verzichtet wurde. Aus Sicht des BMG darf es durch die Vereinheitlichung der Anforderungen an das QM aber nicht zu unklaren oder gar gelockerten Vorgaben kommen. Vielmehr ist das einmal erreichte Niveau der Anforderungen vor allem im Interesse der Patientensicherheit beizubehalten. Soweit übergreifend formulierte Standards hinter bisherigen sektorspezifischen zurückbleiben müssen, weil sie nicht für alle Versorgungsbereiche passen, sind deshalb sektorspezifische Ergänzungen zu regeln. Solche kommen insbesondere auch für die Benennung von konkreten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in den unterschiedlichen Einrichtungen in Betracht.“

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