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GOZ 88 endgültig Vergangenheit

Keine Altfälle mehr nach GOZ 88

Am 31.12.2015 endete die Geschichte der GOZ 88. Seit dem 01.01.2016 dürfen kieferorthopädische Privatleistungen nur noch nach der GOZ 2012 abgerechnet werden: GOZ 2012, § 11, Nummer „3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf Grundeiner vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl I S. 2661) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.“

Sollte dennoch in einer Rechnung eine GOZ 88-Position auftauchen, ist damit die gesamte Rechnung inkorrekt und nicht gültig!

Aber die GOZ 88 wirkt weiter nach. Dient die GOZ 2012 laut Begründung der Bundesregierung vor allem der Klarstellung der GOZ 88. In der Praxis scheinen aber die Streitigkeiten bezüglich der Abrechenbarkeit diverser Positionen zwischen den Leistungserbringern (Zahnärzten) und –erstattern (Privatversicherungen, Beihilfe) nicht gerade abgenommen zu haben.

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