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Die richtige Entscheidung: Umsatz- oder Gewinnbeteiligung für angestellte Zahnärzte

Immer mehr Zahnärztinnen und Zahnärzte arbeiten als Angestellte, ein zunehmender Trend aus vielfältigen Gründen. Das Honorar besteht häufig aus einer festen und einer variablen Komponente. Beliebt ist vor allem eine Kombination mit einer Umsatzbeteiligung, die von einem generellen Prozentsatz bis hin zu der Berücksichtigung „persönlicher“ Patienten reicht. Letzteres kann steuerliche Problematiken heraufbeschwören, die in einem folgenden Artikel beleuchtet werden.

Grundsätzlich ist eine Umsatzbeteiligung aus Sicht des Angestellten eine gute Sache. Der Umsatz einer Praxis ist einfach darstellbar, relativ gut einzuschätzen und stabil.

Von vielen Praxisinhabern wird diese Einschätzung geteilt und auch für gut befunden. Denn sie möchten ungern eine Bilanz auf den Tisch legen, in der der Gewinn ausgewiesen ist. Doch damit tun sie sich keinen Gefallen. Wer einigermaßen mit Zahlen umgehen kann und weiß, welche Kosten in einer zahnmedizinischen Praxis anfallen, kann den Gewinn gut einschätzen. Dies gilt übrigens auch für clevere Helferinnen.

Entscheidend aber ist, dass das Risiko, das mit einer Umsatzbeteiligung für den Praxisinhaber einhergeht, wesentlich größer ist. Denn Umsatz bedeutet noch längst nicht Gewinn. Im Extremfall kann eine Umsatzbeteiligung den Gewinn auffressen. Gut, das ist eher selten der Fall. Doch es bleibt die Problematik, dass das frei zu verteilende Geld vom Gewinn einer Praxis abgeht, den eine Praxis erwirtschaftet.

Viele Komponenten tragen sowohl zu Umsatz als auch Gewinn bei. Der Anteil der Helferinnen an der Behandlung und damit der Wertschöpfung wird in der Regel unterschätzt. Ebenso werden die Faktoren, die auf das Konto von Rezeption und Verwaltung gehen und ohne die überhaupt nicht behandelt werden könnte, häufig nicht berechnet.

Auch ein angestellter Zahnarzt sollte die wirtschaftliche Seite im Blick haben. Bei einer Umsatzbeteiligung kann ihm dies egal sein. Für ihn ist es sinnvoll teureres Material einzusetzen als notwendig, damit sein variables Honorar steigt. Der Praxisinhaber hat nichts davon, im Gegenteil, er zahlt drauf. Fair und gerecht ist immer nur eine Gewinnbeteiligung, wenn die Praxisinhaber wirklich nur die echten Praxiskosten bilanzieren. Aber auch ohne diese Voraussetzung lässt sich mit einer entsprechenden Berücksichtigung eine Gewinnbeteiligung realisieren.

Eine endgültige Abrechnung kann übrigens erst mit einer gewissen Verzögerung erfolgen, was auch für die hier nicht favorisierte Umsatzbeteiligung gilt. Denn beispielsweise Regresse müssen einberechnet werden, was dauern kann. Wird dies versäumt, geht es wieder allein auf die Kappe der Praxisinhaber.

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