Sozialversicherungsrechtliche und fiskalische Auswirkungen der Gehaltsregelung
„Motivation ist der Motor der Bewegung“ – so lautet ein Grundprinzip der Pädagogik. Demnach werden bessere Leistungen erzielt, wenn eine ausreichende Motivation des Handelnden gegeben ist.
Als Arbeitgeber versucht man natürlich, die Motivation der Mitarbeiter zu steigern und zu erhalten. Ein probates Mittel ist die Umsatzbeteiligung, welche die Anstrengungen eines Honorarerbringers auch in dessen Geldbeutel spürbar werden lässt.
Auch wir von FIBU-doc Praxismanagement empfehlen seit vielen Jahren den Einsatz dieses Gehaltsbestandteils. Immer wieder stoßen wir jedoch auf Fälle, bei denen die korrekte Abrechnung und Anmeldung der Umsatzbeteiligung bei Sozialversicherung und Finanzamt nicht gegeben ist. Leider ist diese Gefahr auch bei der Einschaltung eines Dienstleisters für die Gehaltsabrechnung bzw. bei der Erstellung der Abrechnung durch das Steuerbüro gegeben. Letztlich sind diese nämlich auf die Angaben der Praxis angewiesen, um korrekte Anmeldungen abzugeben.
Umsatzbeteiligung, aber richtig
Wir empfehlen daher unbedingt, die Thematik mit dem Steuerbüro zu besprechen. Es muss sichergestellt sein, dass dem Mitarbeiter die Umsatzbeteiligung auch im arbeitsrechtlichen Sinne korrekt gewährt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Zeiten der Abwesenheit wie Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfallzeiten die anteilige Umsatzbeteiligung gezahlt wird. Grund hierfür ist unter anderem, dass der Mitarbeiter eben nicht als Unternehmer handelt und ihm somit das unternehmerische Risiko nicht übertragen werden kann.
Auch ist mit dem Steuerberater zu klären, welcher zeitliche Bezugsrahmen für die rückwärtige Berechnung der anteiligen Umsatzbeteiligung bei Fortzahlung zugrunde zu legen ist.
Sollte die Abrechnung fehlerhaft erfolgen und somit auch die Zahlung von Abgaben an Sozialversicherungsträger und Finanzamt unterbleiben, welche diesen bei korrekter Erstellung der Gehaltsabrechnung zugestanden hätten, so sind im Prüfungsfalle für die zurückliegenden Zeiträume Nachzahlungen zu leisten. Und das übrigens zunächst unabhängig davon, ob der Leistungserbringer die Umsatzbeteiligung erhalten hat oder nicht.
Dass diesem nachträglich dann ebenfalls noch die entgangene Umsatzbeteiligung zusteht, ist ein weiterer zu beachtender Punkt. Übrigens kann die Problematik nicht nur im Prüfungsfalle, sondern auch im Falle arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zum Nachteil der Praxis ausgehen, da gegebenenfalls bei Ausscheiden des Leistungserbringers diese Zahlungen rückwirkend eingefordert werden können.
Prämien als mögliche Alternative
Als Alternative zur Umsatzbeteiligung möchten wir noch auf die Möglichkeit einer Zielvereinbarung hinweisen. Hierbei kann gegebenenfalls eine Jahresprämie bei Erreichung bestimmter Umsatzziele vereinbart werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass sich die Prämie möglichst an geflossenen Umsätzen orientiert, denn nicht realisierbare Umsätze stehen der Praxis nicht zur Verteilung zur Verfügung. Auch ist eine Zielvereinbarung jährlich neu zu verhandeln. Natürlich zählt auch die Prämie aus der Zielvereinbarung als Gehalt und muss für alle Abgaben als Einkommen berücksichtigt werden. Auch vor Abschluss von Zielvereinbarungen sollten Sie sich aus steuerlicher als auch arbeitsrechtlicher Sicht mit Ihrem Steuerbüro abstimmen.
Unsere Empfehlung lautet also weiterhin dahingehend, diese motivierenden und umsatzsteigernden Gehaltsmodelle zu nutzen – und zwar in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerbüro, welches zuverlässig die rechtlichen Grundlagen berücksichtigen kann.